© Wärme- und elektrotechnische Komponenten
Allgemeine Einkaufbedingungen
1.
Geltungsbereich
1.1
Diese Einkaufsbedingungen gelten für das Beschaffungswesen.
1.2
Entgegenstehende
oder
von
diesen
Einkaufsbedingungen
abweichende
Bedingungen
des
Lieferanten
erkennt
WEK
nicht
an,
es
sei
denn,
dass hierüber eine schriftliche Vereinbarung vorliegt.
2.
Angebot
Durch
die
Anfrage
wird
der
Lieferant
ersucht,
als
Spezialist
ein
kostenloses
Angebot
zu
unterbreiten.
Er
hat
sich
im
Angebot
nach
den
Beschreibungen
und
Zielen
von
WEK
zu
richten
und
im
Falle
von
Abweichungen
ausdrücklich
darauf
hinzuweisen;
er
anerkennt
eine
Aufklärungspflicht. Wenn der Lieferant in seinem Angebot keine Frist festsetzt, ist dieses 90 Tage bindend.
3.
Vertragsabschluss
3.1
Alle
Vereinbarungen,
die
zwischen
uns
und
dem
Lieferanten
zwecks
Ausführung
dieses
Vertrages
getroffen
werden,
sind
in
dem
Vertrag
schriftlich
niederzulegen.
Der
Schriftwechsel
ist
mit
der
Einkaufsabteilung
unter
Angabe
von
Bestell-,
Artikel-
und
Kommissionsnummer
zu
führen.
3.2
Unsere
Einkaufsbedingungen
gelten
ausschließlich;
entgegenstehende
oder
von
unseren
Einkaufsbedingungen
abweichende
Bedingungen
des
Lieferanten
erkennen
wir
nicht
an,
es
sei
denn,
wir
haben
ausdrücklich
schriftlich
ihrer
Geltung
zugestimmt.
Unsere
Einkaufsbedingungen
gelten
auch
dann,
wenn
wir
in
Kenntnis
entgegenstehender
oder
von
unseren
Einkaufsbedingungen
abweichender
Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.
3.3
Die Annahme der Bestellung ist uns innerhalb einer Woche zu bestätigen.
3.4
Die
Weitergabe
der
Ausführung
des
Auftrages
an
Dritte
ohne
unsere
vorherige
schriftliche
Einwilligung
ist
unzulässig.
Der
Lieferant
hat
den Vertragsabschluß vertraulich zu behandeln.
4.
Preise
4.1
Die
vereinbarten
Preise
sind
Festpreise
und
verstehen
sich
-
zuzüglich
der
jeweils
gültigen
Mehrwert-/Einfuhrumsatzsteuer
-
frei
Verwendungsstelle einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten.
4.2
Wir behalten uns die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen vor.
5.
Termine
5.1
Erkennt der Lieferant, dass vorgegebene Termine nicht eingehalten werden können, hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5.2
Im
Falle
eines
teilweisen
oder
vollständigen
Lieferverzuges
sind
wir
berechtigt,
für
jede
begonnene
Woche
seit
Eintritt
des
Lieferverzuges
0,5
%
des
Kaufpreises,
höchstens
jedoch
10
%
des
Kaufpreises
insgesamt
abzuziehen.
Eines
Vorbehaltes
dieses
Rechtes
bei
der
Abnahme
der
verspätet
abgelieferten
Ware
bzw.
sonstigen
Leistungen
bedarf
es
nicht.
Weitergehende
gesetzliche
Ansprüche
bleiben
vorbehalten.
5.3
Bei
Verzug
des
Lieferanten
sind
wir
nach
ergebnislosem
Ablauf
einer
von
uns
gesetzten
angemessenen
Nachfrist
berechtigt,
die
vom
Lieferanten
noch
nicht
erbrachte
Lieferung
durch
einen
Dritten
zu
Lasten
des
Lieferanten
durchführen
zu
lassen
oder
vom
Auftrag
zurücktreten.
5.4
Kosten,
die
uns
durch
verspätete
Leistung
des
Lieferanten
entstehen
(z.B.
nachträglicher
Einbau
von
Teilen
vor
Ort)
sind
von
diesem
zu
ersetzen.
6.
Materialbeistellungen
6.1
Sofern
wir
Teile
beim
Lieferanten
beistellen,
behalten
wir
uns
hieran
das
Eigentum
vor.
Verarbeitung
oder
Umbildung
durch
den
Lieferanten
werden
für
uns
vorgenommen.
Wird
unsere
Vorbehaltsware
mit
anderen,
uns
nicht
gehörenden
Gegenständen
verarbeitet,
so
erwerben
wir
das
Miteigentum
an
der
neuen
Sache
im
Verhältnis
des
Wertes
unserer
Sache
zu
den
anderen
verarbeiteten
Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung.
6.2
Wird
die
von
uns
beigestellte
Sache
mit
anderen,
uns
nicht
gehörenden
Gegenständen
untrennbar
vermischt,
so
erwerben
wir
das
Miteigentum
an
der
neuen
Sache
im
Verhältnis
des
Wertes
der
Vorbehaltssache
zu
den
anderen
vermischten
Gegenständen
zum
Zeitpunkt
der
Vermischung.
Erfolgt
die
Vermischung
in
der
Weise,
dass
die
Sache
des
Lieferanten
als
Hauptsache
anzusehen
ist,
so
gilt
als
vereinbart,
dass
der
Lieferant
uns
anteilsmäßig
Miteigentum
überträgt;
der
Lieferant
verwahrt
das
Alleineigentum
oder
das
Miteigentum
für uns.
6.3
Soweit
die
uns
gemäß
4.1
und/oder
4.2
zustehenden
Sicherungsrechte
den
Einkaufspreis
aller
unserer
noch
nicht
bezahlten
Vorbehaltswaren
um
mehr
als
10%
übersteigen,
sind
wir
auf
Verlangen
der
Lieferanten
zur
Freigabe
der
Sicherungsrechte
nach
unserer
Wahl verpflichtet.
7.
Mängeluntersuchung/Mängelhaftung
7.1
Der
Lieferant
garantiert,
dass
die
gelieferte
Ware
dem
Verwendungszweck
und
den
für
ihren
Betrieb
geltenden
gesetzlichen,
behördlichen
und den von den Fachverbänden festgelegten einschlägigen Bestimmungen entspricht und nicht gegen Rechte Dritter verstößt.
7.2
Wir
sind
verpflichtet,
die
Ware
innerhalb
angemessener
Frist
auf
etwaige
Qualitäts-
oder
Quantitätsabweichungen
zu
prüfen;
die
Rüge
ist
rechtzeitig,
sofern
sie
innerhalb
einer
Frist
von
5
Arbeitstagen,
gerechnet
ab
Wareneingang
oder
bei
versteckten
Mängeln
ab
Entdeckung,
beim Lieferanten eingeht.
7.3
Die
gesetzlichen
Mängelansprüche
stehen
uns
ungekürzt
zu;
in
jedem
Fall
sind
wir
berechtigt,
vom
Lieferanten
nach
unserer
Wahl
Mangelbeseitigung
oder
Lieferung
einer
neuen
Sache
zu
verlangen.
Das
Recht
auf
Schadensersatz,
insbesondere
das
auf
Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
7.4
Wir
sind
berechtigt,
auf
Kosten
des
Lieferanten
die
Mängelbeseitigung
selbst
vorzunehmen,
wenn
Gefahr
im
Verzug
ist
oder
besondere
Eilbedürftigkeit besteht.
7.5
Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
8.
Ursprungsnachweise, Exportbeschränkungen
8.1
Von
uns
angeforderte
Ursprungsnachweise
(z.B.
Lieferantenerklärungen,
Warenverkehrsbescheinigungen
etc.,
aufgrund
bestehender
Präferenzverträge zwischen der EG und anderen Ländern) wird der Lieferant unverzüglich zur Verfügung stellen.
8.2
Der
Lieferant
wird
uns
informieren,
wenn
ein
Liefergegenstand
ganz
oder
zum
Teil
Exportbeschränkungen
nach
dem
deutschen
oder
einem sonstigen (z.B. US-amerikanischen) Außenwirtschaftsrecht unterliegt.
9.
Inspektionsrecht
WEK
ist
berechtigt,
den
Fortgang
der
Arbeit
zu
kontrollieren;
dadurch
kann
die
Pflicht
des
Lieferanten
zur
vertragsgemäßen
Erfüllung
weder geändert noch eingeschränkt werden.
10.
Zeichnungen und andere Unterlagen, Werkzeuge
10.1
Nach
Ausführung
der
Arbeiten
hat
der
Lieferant
uns
die
der
tatsächlichen
Ausführung
entsprechenden
Zeichnungen,
Berechnungen
und
andere
die
Lieferung
betreffende
technische
Unterlagen
in
der
geforderten
Anzahl
und
Ausführung
unverzüglich
zu
übersenden.
Der
Lieferant
ist
verpflichtet,
uns
kostenlos
das
Eigentum
an
ihnen
zu
übertragen.
Das
geistige
Eigentum
an
ihnen
wird
hierdurch
nicht
berührt.
Wir
oder
Dritte
dürfen
sie
zur
Ausführung
von
Instandsetzungen
und
Änderungen
sowie
zur
Herstellung
von
Ersatzteilen
unentgeltlich
benutzen.
10.2
Durch
unsere
Genehmigung
zu
Zeichnungen,
Besprechungen
und
anderen
technischen
Unterlagen
werden
die
Gewährleistungsverpflichtungen
des
Lieferanten
im
Hinblick
auf
die
Lieferung
nicht
berührt.
Dies
gilt
auch
für
Vorschläge
und
Empfehlungen von uns, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
10.3
Alle
Ausführungsunterlagen,
Vorrichtungen,
Werkzeuge,
Modelle,
Zeichnungen
usw.,
die
dem
Lieferanten
überlassen
worden
sind,
bleiben
unser Eigentum. Sie dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
10.4
Werkzeug
und
Modelle
müssen
getrennt
von
anderen
Gütern
aufbewahrt
werden
und
sind
spätestens
mit
der
Lieferung
zurückzugeben.
Der Lieferant verpflichtet sich bei Beschädigung und Verlust zur Zahlung aller entstehender Kosten.
10.5
Wir
behalten
uns
alle
Rechte
an
nach
unseren
Angaben
gefertigten
Zeichnungen
oder
Erzeugnissen
sowie
an
von
uns
entwickelten
Verfahren vor.
11.
Liefer- und Versandvorschriften
Die
angegebenen
Liefer-
und
Versandvorschriften
sind
zu
beachten,
unter
Angabe
unserer
Bestell-
und
Lager-Nr.
auf
Frachtbriefen,
Paketadressen,
Versandanzeigen
usw.
Die
Rechnung
gilt
nicht
als
Versandanzeige
und
ist
zweifach
an
unser
Werk
Ratingen
für
jede
Bestellung getrennt zu senden. Leihverpackungen sind mietfrei zu stellen und nach Freimeldung durch uns, kostenlos abzuholen.
12.
Zahlung
Zahlung
erfolgt
innerhalb
von
14
Tagen
mit
3
%
Skonto
oder
innerhalb
von
60
Tagen
ohne
Abzug
in
bar
oder
diskontfähigem
Akzept.
Die
Fristen beginnen mit Rechnungseingang oder, falls die Ware nach der Rechnung eintrifft, mit Wareneingang.
Wir
sind
berechtigt,
mit
fälligen
oder
betagten
Forderungen
aufzurechnen,
die
uns
oder
einem
mit
uns
verbundenen
Unternehmen
gegen
den Lieferanten zustehen; über die mit uns verbundenen Unternehmen erteilen wir auf Anfrage Auskunft.
Zahlung durch uns bedeutet keine Anerkennung einer Abrechnung.
Zahlung leisten wir ausschließlich an den von uns beauftragten Lieferanten.
13.
Eigentumsvorbehalt
Ein erweiterter bzw. verlängerter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.
14.
Schutzrechte Dritter
Der
Lieferant
haftet
dafür,
dass
durch
die
Lieferung
und
Benutzung
der
angebotenen
Gegenstände
Schutzrechte
Dritter
(Patente,
Muster,
Modelle usw.) nicht verletzt werden. Allenfalls hält er WEK schadlos.
15.
Salvatorische Klausel
Unsere Einkaufsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im übrigen verbindlich.
16.
Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort
und
ausschließlicher
Gerichtsstand
für
alle
Lieferungen
und
Zahlungen
sowie
für
sämtliche
sich
zwischen
den
Parteien
ergebenden Streitigkeiten ist Ratingen.
Ausgabe: September 2015