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Allgemeine Einkaufbedingungen

1. Geltungsbereich 1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für das Beschaffungswesen. 1.2 Entgegenstehende   oder   von   diesen   Einkaufsbedingungen   abweichende   Bedingungen   des   Lieferanten   erkennt   WEK   nicht   an,   es   sei   denn, dass hierüber eine schriftliche Vereinbarung vorliegt. 2. Angebot Durch   die   Anfrage   wird   der   Lieferant   ersucht,   als   Spezialist   ein   kostenloses   Angebot   zu   unterbreiten.   Er   hat   sich   im   Angebot   nach   den Beschreibungen   und   Zielen   von   WEK   zu   richten   und   im   Falle   von   Abweichungen   ausdrücklich   darauf   hinzuweisen;   er   anerkennt   eine Aufklärungspflicht. Wenn der Lieferant in seinem Angebot keine Frist festsetzt, ist dieses 90 Tage bindend. 3. Vertragsabschluss 3.1 Alle   Vereinbarungen,   die   zwischen   uns   und   dem   Lieferanten   zwecks   Ausführung   dieses   Vertrages   getroffen   werden,   sind   in   dem   Vertrag schriftlich   niederzulegen.   Der   Schriftwechsel   ist   mit   der   Einkaufsabteilung   unter Angabe   von   Bestell-, Artikel-   und   Kommissionsnummer   zu führen. 3.2 Unsere     Einkaufsbedingungen     gelten     ausschließlich;     entgegenstehende     oder     von     unseren     Einkaufsbedingungen     abweichende Bedingungen   des   Lieferanten   erkennen   wir   nicht   an,   es   sei   denn,   wir   haben   ausdrücklich   schriftlich   ihrer   Geltung   zugestimmt.   Unsere Einkaufsbedingungen   gelten   auch   dann,   wenn   wir   in   Kenntnis   entgegenstehender   oder   von   unseren   Einkaufsbedingungen   abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen. 3.3 Die Annahme der Bestellung ist uns innerhalb einer Woche zu bestätigen. 3.4 Die   Weitergabe   der   Ausführung   des   Auftrages   an   Dritte   ohne   unsere   vorherige   schriftliche   Einwilligung   ist   unzulässig.   Der   Lieferant   hat den Vertragsabschluß vertraulich zu behandeln. 4. Preise 4.1 Die    vereinbarten    Preise    sind    Festpreise    und    verstehen    sich    -    zuzüglich    der    je­weils    gültigen    Mehrwert-/Einfuhrumsatzsteuer    -    frei Verwendungsstelle ein­schließ­lich Verpackungs- und Frachtkosten. 4.2 Wir behalten uns die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen vor. 5. Termine 5.1 Erkennt der Lieferant, dass vorgegebene Termine nicht eingehalten werden können, hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 5.2 Im   Falle   eines   teilweisen   oder   vollständigen   Lieferverzuges   sind   wir   berechtigt,   für   jede   begonnene   Woche   seit   Eintritt   des   Lieferverzuges 0,5   %   des   Kaufpreises,   höchstens   jedoch   10   %   des   Kaufpreises   insgesamt   abzuziehen.   Eines   Vorbehaltes   dieses   Rechtes   bei   der Abnahme   der   verspätet   abgelieferten   Ware   bzw.   sonstigen   Leistungen   bedarf   es   nicht.   Weitergehende   gesetzliche   Ansprüche   bleiben vorbehalten. 5.3 Bei   Verzug   des   Lieferanten   sind   wir   nach   ergebnislosem   Ablauf   einer   von   uns   gesetzten   angemessenen   Nachfrist   berechtigt,   die   vom Lieferanten   noch   nicht   erbrachte   Lieferung   durch   einen   Dritten   zu   Lasten   des   Lieferanten   durchführen   zu   lassen   oder   vom   Auftrag zurücktreten. 5.4 Kosten,   die   uns   durch   verspätete   Leistung   des   Lieferanten   entstehen   (z.B.   nachträglicher   Einbau   von   Teilen   vor   Ort)   sind   von   diesem   zu ersetzen. 6. Materialbeistellungen 6.1 Sofern    wir    Teile    beim    Lieferanten    beistellen,    behalten    wir    uns    hieran    das    Eigentum    vor.    Verarbeitung    oder    Umbildung    durch    den Lieferanten   werden   für   uns   vorgenommen.   Wird   unsere   Vorbehaltsware   mit   anderen,   uns   nicht   gehörenden   Gegenständen   verarbeitet,   so erwerben   wir   das   Miteigentum   an   der   neuen   Sache   im   Verhältnis   des   Wertes   unserer   Sache   zu   den   anderen   verarbeiteten   Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 6.2 Wird   die   von   uns   beigestellte   Sache   mit   anderen,   uns   nicht   gehörenden   Gegenständen   untrennbar   vermischt,   so   erwerben   wir   das Miteigentum   an   der   neuen   Sache   im   Verhältnis   des   Wertes   der   Vorbehaltssache   zu   den   anderen   vermischten   Gegenständen   zum Zeitpunkt   der   Vermischung.   Erfolgt   die   Vermischung   in   der   Weise,   dass   die   Sache   des   Lieferanten   als   Hauptsache   anzusehen   ist,   so   gilt als   vereinbart,   dass   der   Lieferant   uns   anteilsmäßig   Miteigentum   überträgt;   der   Lieferant   verwahrt   das Alleineigentum   oder   das   Miteigentum für uns. 6.3 Soweit    die    uns    gemäß    4.1    und/oder    4.2    zustehenden    Sicherungsrechte    den    Einkaufspreis    aller    unserer    noch    nicht    bezahlten Vorbehaltswaren   um   mehr   als   10%   übersteigen,   sind   wir   auf   Verlangen   der   Lieferanten   zur   Freigabe   der   Sicherungsrechte   nach   unserer Wahl verpflichtet. 7. Mängeluntersuchung/Mängelhaftung 7.1 Der   Lieferant   garantiert,   dass   die   gelieferte   Ware   dem   Verwendungszweck   und   den   für   ihren   Betrieb   geltenden   gesetzlichen,   behördlichen und den von den Fachverbänden festgelegten einschlägigen Bestimmungen entspricht und nicht gegen Rechte Dritter verstößt. 7.2 Wir   sind   verpflichtet,   die   Ware   innerhalb   angemessener   Frist   auf   etwaige   Qualitäts-   oder   Quantitätsabweichungen   zu   prüfen;   die   Rüge   ist rechtzeitig,   sofern   sie   innerhalb   einer   Frist   von   5 Arbeitstagen,   gerechnet   ab   Wareneingang   oder   bei   versteckten   Mängeln   ab   Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. 7.3 Die   gesetzlichen   Mängelansprüche   stehen   uns   ungekürzt   zu;   in   jedem   Fall   sind   wir   berechtigt,   vom   Lieferanten   nach   unserer   Wahl Mangelbeseitigung    oder    Lieferung    einer    neuen    Sache    zu    verlangen.    Das    Recht    auf    Schadensersatz,    insbesondere    das    auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. 7.4 Wir   sind   berechtigt,   auf   Kosten   des   Lieferanten   die   Mängelbeseitigung   selbst   vorzunehmen,   wenn   Gefahr   im   Verzug   ist   oder   besondere Eilbedürftigkeit be­steht. 7.5 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. 8. Ursprungsnachweise, Exportbeschränkungen 8.1 Von   uns   angeforderte   Ursprungsnachweise   (z.B.   Lieferantenerklärungen,   Wa­ren­verkehrsbescheinigungen   etc.,   aufgrund   bestehender Präferenzverträge zwischen der EG und anderen Ländern) wird der Lieferant unverzüglich zur Verfügung stellen. 8.2 Der   Lieferant   wird   uns   informieren,   wenn   ein   Liefergegenstand   ganz   oder   zum   Teil   Exportbeschränkungen   nach   dem   deutschen   oder einem sonstigen (z.B. US-amerikanischen) Außenwirtschaftsrecht unterliegt. 9. Inspektionsrecht WEK   ist   berechtigt,   den   Fortgang   der   Arbeit   zu   kontrollieren;   dadurch   kann   die   Pflicht   des   Lieferanten   zur   vertragsgemäßen   Erfüllung weder geändert noch eingeschränkt werden. 10. Zeichnungen und andere Unterlagen, Werkzeuge 10.1 Nach   Ausführung   der   Arbeiten   hat   der   Lieferant   uns   die   der   tatsächlichen   Ausführung   entsprechenden   Zeichnungen,   Berechnungen   und andere   die   Lieferung   betreffende   technische   Unterlagen   in   der   geforderten   Anzahl   und   Ausführung   unverzüglich   zu   übersenden.   Der Lieferant   ist   verpflichtet,   uns   kostenlos   das   Eigentum   an   ihnen   zu   übertragen.   Das   geistige   Eigentum   an   ihnen   wird   hierdurch   nicht   berührt. Wir   oder   Dritte   dürfen   sie   zur   Ausführung   von   Instandsetzungen   und   Änderungen   sowie   zur   Herstellung   von   Ersatzteilen   unentgeltlich benutzen. 10.2 Durch      unsere      Genehmigung      zu      Zeichnungen,      Besprechungen      und      anderen      technischen      Unterlagen      werden      die Gewährleistungsverpflichtungen    des    Lieferanten    im    Hinblick    auf    die    Lieferung    nicht    berührt.    Dies    gilt    auch    für    Vorschläge    und Empfehlungen von uns, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. 10.3 Alle Ausführungsunterlagen,   Vorrichtungen,   Werkzeuge,   Modelle,   Zeichnungen   usw.,   die   dem   Lieferanten   überlassen   worden   sind,   bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 10.4 Werkzeug   und   Modelle   müssen   getrennt   von   anderen   Gütern   aufbewahrt   werden   und   sind   spätestens   mit   der   Lieferung   zurückzugeben. Der Lieferant verpflichtet sich bei Beschädigung und Verlust zur Zahlung aller entstehender Kosten. 10.5 Wir   behalten   uns   alle   Rechte   an   nach   unseren   Angaben   gefertigten   Zeichnungen   oder   Erzeugnissen   sowie   an   von   uns   entwickelten Verfahren vor. 11. Liefer- und Versandvorschriften Die   angegebenen   Liefer-   und   Versandvorschriften   sind   zu   beachten,   unter   An­ga­be   unserer   Bestell-   und   Lager-Nr.   auf   Frachtbriefen, Paketadressen,   Versandanzeigen   usw.   Die   Rechnung   gilt   nicht   als   Versandanzeige   und   ist   zweifach   an   unser   Werk   Ratingen   für   jede Bestellung getrennt zu senden. Leihverpackungen sind mietfrei zu stellen und nach Freimeldung durch uns, kostenlos abzuholen. 12. Zahlung Zahlung   erfolgt   innerhalb   von   14   Tagen   mit   3   %   Skonto   oder   innerhalb   von   60   Tagen   ohne Abzug   in   bar   oder   diskontfähigem Akzept.   Die Fristen beginnen mit Rechnungseingang oder, falls die Ware nach der Rechnung eintrifft, mit Wareneingang. Wir   sind   berechtigt,   mit   fälligen   oder   betagten   Forderungen   aufzurechnen,   die   uns   oder   einem   mit   uns   verbundenen   Unternehmen   gegen den Lieferanten zustehen; über die mit uns verbundenen Unternehmen erteilen wir auf Anfrage Auskunft. Zahlung durch uns bedeutet keine Anerkennung einer Abrechnung. Zahlung leisten wir ausschließlich an den von uns beauftragten Lieferanten.   13. Eigentumsvorbehalt Ein erweiterter bzw. verlängerter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen. 14. Schutzrechte Dritter Der   Lieferant   haftet   dafür,   dass   durch   die   Lieferung   und   Benutzung   der   angebotenen   Gegenstände   Schutzrechte   Dritter   (Patente,   Muster, Modelle usw.) nicht verletzt werden. Allenfalls hält er WEK schadlos. 15. Salvatorische Klausel Unsere Einkaufsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im übrigen verbindlich. 16. Erfüllungsort/Gerichtsstand Erfüllungsort   und   ausschließlicher   Gerichtsstand   für   alle   Lieferungen   und   Zahlungen   sowie   für   sämtliche   sich   zwischen   den   Parteien ergebenden Streitigkeiten ist Ratingen. Ausgabe: September 2015