© Wärme- und elektrotechnische Komponenten
Allgemeine Lieferbedingungen
Auf der Basis der „Allgemeinen Bedingungen für Lieferung von Maschinen” des Verbandes Deutscher Maschinen und Anlagenbau e. V. (VDMA).
1. Angebot
Die
zudem
Angebot
gehörigen
Unterlagen,
wie
z.
B.
Abbildungen,
Zeichnungen,
Gewichts-
und
Maßangaben
sind
nur
annähernd
maßgebend,
soweit
sie
nicht
ausdrücklich
als
verbindlich
bezeichnet
sind.
An
Kostenanschlägen,
Zeichnungen
und
anderen
Unterlagen
behalten
wir
uns
das
Eigentums-
und
Urheberrecht
vor;
sie
dürfen
Dritten
nicht
zugänglich
gemacht
werden.
Die
Unterlagen
sind
auf
Verlangen
und
bei
Nichterteilung
des
Auftrages
sofort
zurückzusenden. Wir sind verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
2. Umfang der Lieferung
1.
Für
den
Umfang
der
Lieferung
ist
ausschließlich
unsere
schriftliche
Auftragsbestätigung
maßgebend.
Die
unseren
Vertretern
erteilten
Aufträge
und
die
bei
Vorverhandlungen
getroffenen
Absprachen
bedürfen
gleichfalls
für
ihre
Wirksamkeit
unserer
ausdrücklichen
schriftlichen
Bestätigung;
das
Gleiche
gilt
für
Nebenabreden und Änderungen. Wir behalten uns freie Fabrikationswahl bei den Fremdfabrikaten vor.
2.
Die
Beachtung
bau-
und
gewerbepolizeilicher
Vorschriften
ist
Sache
des
Bestellers,
soweit
es
sich
nicht
um
die
Herstellung
betreffende
gesetzliche
Vorschriften handelt.
3.
Sämtliche Erd-, Maurer-, Zimmerer-, lsolier- und Malerarbeiten sind von unserem Lieferungsumfang ausgenommen.
3.
Preis
1.
Die
Preise
gelten
mangels
besonderer
Vereinbarung
ab
Werk
einschließlich
Verladung
im
Werk,
jedoch
ausschließlich
Verpackung
und
Montage.
Zu
den
Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2.
Nach
Ablauf
der
Bindefrist
sind
unsere
Angebotspreise
freibleibend.
Sie
sind
auf
den
am
Tage
der
Angebotsabgabe
gültigen
Werkstoffpreisen
und
Löhnen
aufgebaut.
Änderungen
der
Kostengrundlagen
berechtigen
uns
zur
nachträglichen
Änderung
unserer
Angebotspreise.
Wir
sind
darüber
hinaus
berechtigt,
die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Anrechnung zu bringen.
4.
Zahlung
1.
Die Zahlung unserer Rechnungen hat nach Vereinbarung gemäß der schriftlichen Auftragsbestätigung zu erfolgen.
2.
Erfolgt
die
Zahlung
später
als
die
im
Liefervertrag
vereinbarten
Zahlungstermine,
sind
wir
berechtigt,
Zinsen
in
Höhe
des
von
den
Geschäftsbanken
berechneten
Zinssatzes
für
offene
Kontokorrentkredite
zur
Zeit
der
Lieferung,
mindestens
aber
4%
über
dem
jeweils
gültigen
Bundesbankdiskontsatz,
in
Rechnung zu stellen, ohne dass es einer lnverzugsetzung bedarf.
3.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
5.
Lieferzeit
1.
Die
Lieferzeiten
gelten
ab
Werk.
Die
Lieferfrist
ist
eingehalten,
wenn
bis
zu
ihrem
Ablauf
der
Liefergegenstand
das
Werk
verlassen
hat
oder
die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Bei Auftragsergänzungen bzw. -änderungen muss eine neue Vereinbarung über die Lieferfrist getroffen werden.
2.
Die
Lieferfrist
beginnt
mit
der
Absendung
der
Auftragsbestätigung,
jedoch
nicht
vor
der
Beibringung
der
vom
Besteller
zu
beschaffenden
Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3.
Die
Voraussetzung
für
den
Beginn
der
Lieferfrist
ist
weiter,
dass
über
alle
technischen
Fragen,
deren
Klärung
die
Parteien
bei
Vertragsabschluss
späteren
Verhandlungen vorbehalten haben, Übereinstimmung erzielt ist.
4.
Die
Lieferfrist
verlängert
sich
angemessen
bei
Maßnahmen
im
Rahmen
von
Arbeitskämpfen,
insbesondere
Streik
und
Aussperrung
sowie
bei
Eintritt
unvorhergesehener
Hindernisse,
die
außerhalb
unseres
Willens
liegen
-
gleichviel,
ob
in
unserem
Werk
oder
bei
unseren
Unterlieferanten
eingetreten
-‚
z.
B.
Betriebsstörungen,
Ausschusswerden,
Verzögerungen
in
der
Anlieferung
wesentlicher
Roh-
und
Baustoffe,
soweit
solche
Hindernisse
nachweislich
auf
die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
5.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
6.
Teillieferungen und Teilberechnungen sind zulässig.
7.
Bei etwaiger lnverzugsetzung gilt eine Nachlieferung als vereinbart, die in bezug auf die Lieferzeit angemessen ist.
8.
Wenn
dem
Besteller
wegen
einer
Verzögerung,
die
in
Folge
eigenen
Verschuldens
des
Lieferers
entstanden
ist,
Schaden
erwächst,
so
ist
er
unter
Ausschluss
weiterer
Ansprüche
berechtigt,
eine
Verzugsentschädigung
zu
fordern.
Sie
beträgt
für
jede
volle
Woche
der
Verspätung
höchstens
½
%,
im
ganzen
aber
höchsten
5
%
vom
Wert
desjenigen
Teiles
der
Gesamtlieferung,
der
in
Folge
der
Verspätung
nicht
rechtzeitig
oder
nicht
vertragsgemäß
benutzt werden kann.
6.
Gefahrenübergang und Entgegennahme
1.
Die
Gefahr
geht
spätestens
mit
der
Absendung
der
Lieferteile
auf
den
Besteller
über,
und
zwar
auch
dann,
wenn
Teillieferungen
erfolgen
oder
wir
noch
andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen haben.
2.
Verzögert
sich
der
Versand
infolge
von
Umständen,
die
wir
nicht
zu
vertreten
haben,
so
geht
die
Gefahr
vom
Tage
der
Versandbereitschaft
ab
auf
den
Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus VIII. entgegenzunehmen.
4.
Teillieferungen sind zulässig.
7.
Eigentumsvorbehalt
1.
Wir
behalten
uns
das
Eigentum
an
dem
Liefergegenstand
bis
zum
Eingang
aller
Zahlungen
aus
allen
mit
dem
Besteller
geschlossenen
Verträgen
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor.
2.
Wir
sind
berechtigt,
den
Liefergegenstand
auf
Kosten
des
Bestellers
gegen
Feuer-,
Wasser-
und
sonstige
Schäden
zu
versichern,
sofern
nicht
der
Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3.
Der
Besteller
darf
vor
Leistung
sämtlicher
Zahlungen
den
Liefergegenstand
weder
verpfänden
noch
zur
Sicherheit
übereignen.
Bei
Pfändungen
oder
sonstigem Eingreifen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
4.
Die
Geltendmachung
des
Eigentumsvorbehaltes
sowie
die
Pfändung
des
Liefergegenstandes
durch
uns
gelten
nicht
als
Rücktritt
vom
Vertrag.
Bei
vertragswidrigem
Verhalten
des
Bestellers,
insbesondere
bei
Zahlungsverzug,
sind
wir
zur
Rücknahme
nach
Mahnung
berechtigt
und
der
Besteller
zur
Herausgabe verpflichtet.
5.
Der
Besteller
ist
berechtigt,
den
Liefergegenstand
im
ordentlichen
Geschäftsgang
weiterzuverkaufen.
Er
tritt
uns
jedoch
bereits
jetzt
alle
Forderungen
ab,
die
ihm
aus
der
Weiterveräußerung
gegen
den
Abnehmer
erwachsen,
und
zwar
gleichgültig,
ob
die
Vorbehaltssache
ohne
oder
nach
Verarbeitung
weiterverkauft
wird.
Zur
Einziehung
dieser
Forderungen
ist
der
Besteller
auch
nach
der
Abtretung
ermächtigt.
Unsere
Befugnis,
die
Forderungen
selbst
einzuziehen,
bleibt
hiervon
unberührt;
jedoch
verpflichten
wir
uns,
die
Forderungen
nicht
einzuziehen,
solange
der
Besteller
seinen
Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß
nachkommt.
Wird
der
Liefergegenstand
zusammen
mit
anderen
Waren,
die
uns
nicht
gehören,
weiterverkauft,
so
gilt
die
Forderung
des
Bestellers
gegen
den
Abnehmer
in
Höhe
des
zwischen
uns
und
dem
Besteller
vereinbarten
Lieferpreises
als
abgetreten.
Die
Verarbeitung
oder
Umbildung
von
Vorbehaltssachen
wird
durch
den
Besteller
stets
für
uns
vorgenommen.
Wird
die
Vorbehaltssache
mit
anderen
nicht
uns
gehörenden
Gegenständen
verarbeitet,
so
erwerben
wir
das
Miteigentum
an
der
neuen
Sache
im
Verhältnis
des
Wertes
der
Vorbehaltssache
zu
den
anderen
verarbeiteten
Gegenständen
zur
Zeit
der
Verarbeitung.
Für
die
durch
die
Verarbeitung
entstehende
Sache
gilt
im
Übrigen
das
Gleiche
wie
für
die
Vorbehaltssache.
Wir
verpflichten
uns,
die
uns
zustehenden
Sicherungen
insoweit
freizugeben,
als
ihr
Wert
die
zu
sichernden
Forderungen,
soweit
diese
noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.
8.
Haftung für Mängel der Lieferung
Für
Mängel
der
Lieferung,
zu
denen
auch
das
Fehlen
ausdrücklich
zugesicherter
Eigenschaften
gehört,
haften
wir
unter
Ausschluss
weiterer
Ansprüche
wie folgt:
1.
Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu prüfen. Mängel müssen spätestens zehn Arbeitstage nach Ablieferung gerügt sein.
2.
Nach
unserer
Wahl,
die
unserem
billigen
Ermessen
unterliegt,
werden
alle
diejenigen
Teile
unentgeltlich
ausgebessert
oder
neu
geliefert,
die
innerhalb
von
6
Monaten,
vom
Tage
der
termingemäßen
Inbetriebnahme
an
gerechnet,
nachweisbar
infolge
eines
vor
dem
Gefahrenübergang
liegenden
Umstandes
–
insbesondere
wegen
fehlerhafter
Bauart,
schlechter
Baustoffe
oder
mangelhafter
Ausführung
–
unbrauchbar
oder
in
ihrer
Brauchbarkeit
erheblich
beeinträchtigt
werden.
Die
Feststellung
solcher
Mängel
ist
uns
unverzüglich
schriftlich
zu
melden.
Ersetzte
Teile
werden
unser
Eigentum.
Verzögern
sich
der
Versand,
die
Aufstellung
oder
die
Inbetriebnahme
ohne
unser
Verschulden,
so
erlischt
die
Haftung
spätestens
12
Monate
nach
Gefahrenübergang.
Die
Fremderzeugnisse
beschränkt
sich
unsere
Haftung
auf
die
Abtretung
der
Haftungsansprüche,
die
uns
gegen
den
Lieferer
des
Fremderzeugnisses
zustehen.
3.
Das
Recht
des
Bestellers,
Ansprüche
aus
Mängeln
geltend
zu
machen,
verjährt
in
allen
Fällen
in
sechs
Monaten,
frühestens
jedoch
mit
Ablauf
der
Gewährleistungsfrist, vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an.
4.
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
-
Unrichtige
Angaben
des
Bestellers
oder
seiner
Berater
über
die
betrieblichen
und
technischen
Voraussetzungen
und
die
chemisch-physikalischen
Bedingungen für den Einsatz des Liefergegenstandes.
-
Ungeeignete
oder
unsachgemäße
Verwendung,
fehlerhafte
Material-Zulieferungen,
Montage
bzw.
Inbetriebsetzung
durch
den
Besteller,
Behandlung
–
insbesondere
übermäßige
Beanspruchung,
ungeeignete
Betriebsmittel,
Austauschwerkstoffe,
mangelhafte
Bauarbeiten,
ungeeigneter
Baugrund,
chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
- Auch für Schäden durch Witterungs- und andere Einflüsse sind wir nicht haftbar.
5.
Zur
Vornahme
aller
uns
nach
billigem
Ermessen
notwendig
erscheinenden
Ausbesserungen
und
Ersatzlieferungen
hat
der
Besteller
nach
Verständigung
mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.
6.
Von
den
durch
die
Ausbesserung
bzw.
Ersatzlieferung
entstehenden
unmittelbaren
Kosten
tragen
wir
–
insoweit
als
sich
die
Beanstandung
als
berechtigt
herausstellt
–
die
Kosten
des
Ersatzstückes
einschließlich
des
Versandes
sowie
die
angemessenen
Kosten
des
Aus-
und
Einbaues,
ferner,
falls
dies
nach
Lage
des
Einzelfalles
billigerweise
verlangt
werden
kann,
die
Kosten
der
etwa
erforderlichen
Gestellung
unserer
Monteure
und
Hilfskräfte,
(die
Höhe
der
von
uns
ggf.
zu
tragenden
Kosten
für
Aus-
und
Einbau
sowie
für
die
Gestellung
unserer
Monteure
und
Hilfskräfte
begrenzen
wir
auf
maximal
EURO
3.000,00). Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
7.
Für
das
Ersatzstück
und
die
Ausbesserung
beträgt
die
Gewährleistungsfrist
drei
Monate,
sie
läuft
mindestens
aber
bis
zum
Ablauf
der
ursprünglichen
Gewährleistungsfrist
für
den
Liefergegenstand.
Die
Frist
für
Mängelhaftung
an
dem
Liefergegenstand
wird
um
die
Dauer
der
durch
die
Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
8.
Durch
etwa
seitens
des
Bestellers
oder
Dritter
unsachgemäß
ohne
unsere
vorherige
Genehmigung
vorgenommene
Änderungen
oder
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
9.
Die
Auswahl
geeigneter
Betriebs-
und
Reinigungsmittel
ist
ausschließlich
Sache
des
Bestellers;
sie
gehört
nicht
zu
unserer
Beratungspflicht.
Wir
haften
nicht für die hierdurch evtl. entstehenden Folgeschäden (z. B. Korrosion durch chemische oder sonstige Einflüsse).
10.
Weitere
Ansprüche
des
Bestellers,
insbesondere
ein
Anspruch
auf
Ersatz
von
Schäden,
die
nicht
an
dem
Liefergegenstand
selbst
entstanden
sind,
sind
ausgeschlossen.
Dieser
Haftungsausschluss
gilt
nicht
bei
Vorsatz
oder
grober
Fahrlässigkeit
des
Inhabers
oder
leitender
Angestellter
und
in
den
Fällen,
in
denen
nach
Produkthaftungsgesetz
bei
Fehlern
des
Liefergegenstandes
für
Personen-
oder
Sachschäden
an
privat
genutzten
Gegenständen
gehaftet
wird.
Er
gilt
auch
nicht
beim
Fehlen
von
Eigenschaften,
die
ausdrücklich
zugesichert
sind,
wenn
die
Zusicherung
gerade
bezweckt
hat,
den
Besteller
gegen
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
9.
Haftung für Nebenpflichten
Wenn
durch
Verschulden
des
Lieferers
der
gelieferte
Gegenstand
vom
Besteller
infolge
unterlassener
oder
fehlerhafter
Ausführung
bzw.
vor
oder
nach
Vertragsabschluss
liegenden
Vorschlägen
und
Beratungen
sowie
anderen
vertraglichen
Nebenverpflichtungen
–
insbesondere
Anleitung
für
Bedienung
und
Wartung
des
Liefergegenstandes
–
nicht
vertragsgemäß
verwendet
werden
kann,
so
gelten
unter
Ausschluss
weiterer
Ansprüche
des
Bestellers
die
vorstehenden Regelungen entsprechend.
10.
Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers
1.
Der
Besteller
kann
vom
Vertrag
zurücktreten,
wenn
dem
Lieferer
die
gesamte
Leistung
vor
Gefahrübergang
endgültig
unmöglich
wird.
Dasselbe
gilt
bei
Unvermögen
des
Lieferers.
Der
Besteller
kann
auch
dann
vom
Verrag
zurücktreten,
wenn
bei
einer
Bestellung
gleichartiger
Gegenstände
die
Ausführung
eines
Teils
der
Lieferung
der
Anzahl
nach
unmöglich
wird
und
er
ein
berechtigtes
Interesse
an
der
Ablehnung
einer
Teillieferung
hat;
ist
dies
nicht
der
Fall,
so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
2.
Liegt
Leistungsverzug
im
Sinne
des
Abschnittes
V
der
Lieferbedingungen
vor
und
gewährt
der
Besteller
dem
in
Verzug
befindlichen
Lieferer
eine
angemessene
Nachfrist
mit
der
ausdrücklichen
Erklärung,
dass
er
nach
Ablauf
dieser
Frist
die
Abnahme
der
Leistung
ablehne,
und
wird
die
Nachfrist
nicht
eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
3.
Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4.
Der
Besteller
hat
ferner
ein
Rücktrittsrecht,
wenn
der
Lieferer
eine
ihm
gestellte
angemessene
Nachfrist
für
die
Ausbesserung
oder
Ersatzlieferung
bezüglich
eines
von
ihm
zu
vertretenden
Mangels
im
Sinne
der
Lieferbedingungen
durch
sein
Verschulden
fruchtlos
verstreichen
lässt.
Das
Rücktrittsrecht
des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
5.
Ausgeschlossen
sind
alle
anderen
weitergehenden
Ansprüche
des
Bestellers,
insbesondere
auf
Wandlung,
Kündigung
oder
Minderung
sowie
auf
Ersatz
von
Schäden
irgendwelcher
Art,
und
zwar
auch
von
solchen
Schäden,
die
nicht
an
dem
Liefergegenstand
selbst
entstanden
sind.
Dieser
Haftungsausschluss
gilt
nicht
bei
Vorsatz
oder
grober
Fahrlässigkeit
des
Inhabers
oder
leitender
Angestellter
und
in
Fällen,
in
denen
nach
Produkthaftungsgesetz
bei
Fehlern
des
Liefergegenstandes
für
Personen
oder
Sachschäden
an
privat
genutzten
Gegenständen
gehaftet
wird.
Er
gilt
auch
nicht
beim
Fehlen
von
Eigenschaften,
die
ausdrücklich
zugesichert
sind,
wenn
die
Zusicherung
gerade
bezweckt
hat,
den
Besteller
gegen
Schäden,
die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
11.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort
ist
Ratingen.
Bei
allen
sich
aus
dem
Vertragsverhältnis
ergebenden
Streitigkeiten
ist,
wenn
der
Besteller
Vollkaufmann,
eine
juristische
Person
des
öffentlichen
Rechts
oder
ein
öffentlich-rechtliches
Sondervermögen
ist,
die
Klage
bei
dem
Gericht
zu
erheben,
das
für
den
Hauptsitz
oder
die
die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
12.
Abweichende Bedingungen des Bestellers
Abweichende
Bedingungen
des
Bestellers,
die
mit
diesen
Bedingungen
nicht
übereinstimmen,
werden
nur
dann
Vertragsinhalt,
wenn
wir
Ihnen
ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.
Stand: Juli 2015