© Wärme- und elektrotechnische Komponenten

Allgemeine Lieferbedingungen

Auf der Basis der „Allgemeinen Bedingungen für Lieferung von Maschinen” des Verbandes Deutscher Maschinen und Anlagenbau e. V. (VDMA). 1.    Angebot Die   zudem Angebot   gehörigen   Unterlagen,   wie   z.   B. Abbildungen,   Zeichnungen,   Gewichts-   und   Maßangaben   sind   nur   annähernd   maßgebend,   soweit   sie nicht   ausdrücklich   als   verbindlich   bezeichnet   sind.   An   Kostenanschlägen,   Zeichnungen   und   anderen   Unterlagen   behalten   wir   uns   das   Eigentums-   und Urheberrecht   vor;   sie   dürfen   Dritten   nicht   zugänglich   gemacht   werden.   Die   Unterlagen   sind   auf   Verlangen   und   bei   Nichterteilung   des   Auftrages   sofort zurückzusenden. Wir sind verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. 2.   Umfang der Lieferung 1. Für   den   Umfang   der   Lieferung   ist   ausschließlich   unsere   schriftliche Auftragsbestätigung   maßgebend.   Die   unseren   Vertretern   erteilten Aufträge   und   die   bei Vorverhandlungen   getroffenen   Absprachen   bedürfen   gleichfalls   für   ihre   Wirksamkeit   unserer   ausdrücklichen   schriftlichen   Bestätigung;   das   Gleiche   gilt   für Nebenabreden und Änderungen. Wir behalten uns freie Fabrikationswahl bei den Fremdfabrikaten vor. 2. Die   Beachtung   bau-   und   gewerbepolizeilicher   Vor­schriften   ist   Sache   des   Bestellers,   soweit   es   sich   nicht   um   die   Herstellung   betreffende   gesetzliche Vorschriften handelt. 3. Sämtliche Erd-, Maurer-, Zimmerer-, lsolier- und Malerarbeiten sind von unserem Lieferungsumfang ausgenommen. 3. Preis 1. Die   Preise   gelten   mangels   besonderer   Vereinbarung   ab   Werk   einschließlich   Verladung   im   Werk,   jedoch   ausschließlich   Verpackung   und   Montage.   Zu   den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. 2. Nach Ablauf   der   Bindefrist   sind   unsere Angebotspreise   freibleibend.   Sie   sind   auf   den   am   Tage   der Angebotsabgabe   gültigen   Werkstoffpreisen   und   Löhnen aufgebaut.   Änderungen   der   Kostengrundlagen   berechtigen   uns   zur   nachträglichen   Änderung   unserer Angebotspreise.   Wir   sind   darüber   hinaus   berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Anrechnung zu bringen. 4. Zahlung 1. Die Zahlung unserer Rechnungen hat nach Vereinbarung gemäß der schriftlichen Auftragsbestätigung zu erfolgen. 2. Erfolgt   die   Zahlung   später   als   die   im   Liefervertrag   vereinbarten   Zahlungstermine,   sind   wir   berechtigt,   Zinsen   in   Höhe   des   von   den   Geschäftsbanken berechneten   Zinssatzes   für   offene   Kontokorrentkredite   zur   Zeit   der   Lieferung,   mindestens   aber   4%   über   dem   jeweils   gültigen   Bundesbankdiskontsatz,   in Rechnung zu stellen, ohne dass es einer lnverzugsetzung bedarf. 3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft. 5. Lieferzeit 1. Die   Lieferzeiten   gelten   ab   Werk.   Die   Lieferfrist   ist   eingehalten,   wenn   bis   zu   ihrem   Ablauf   der   Liefergegenstand   das   Werk   verlassen   hat   oder   die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Bei Auftragsergänzungen bzw. -änderungen muss eine neue Vereinbarung über die Lieferfrist getroffen werden. 2. Die   Lieferfrist   beginnt   mit   der   Absendung   der   Auftragsbestätigung,   jedoch   nicht   vor   der   Beibringung   der   vom   Besteller   zu   beschaffenden   Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 3. Die   Voraussetzung   für   den   Beginn   der   Lieferfrist   ist   weiter,   dass   über   alle   technischen   Fragen,   deren   Klärung   die   Parteien   bei   Vertragsabschluss   späteren Verhandlungen vorbehalten haben, Übereinstimmung erzielt ist. 4. Die   Lieferfrist   verlängert   sich   angemessen   bei   Maßnahmen   im   Rahmen   von   Arbeitskämpfen,   insbesondere   Streik   und   Aussperrung   sowie   bei   Eintritt unvorhergesehener   Hindernisse,   die   außerhalb   unseres   Willens   liegen   -   gleichviel,   ob   in   unserem   Werk   oder   bei   unseren   Unterlieferanten   eingetreten   -‚   z. B.   Betriebsstörungen,   Ausschusswerden,   Verzögerungen   in   der   Anlieferung   wesentlicher   Roh-   und   Baustoffe,   soweit   solche   Hindernisse   nachweislich   auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. 5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. 6. Teillieferungen und Teilberechnungen sind zulässig. 7. Bei etwaiger lnverzugsetzung gilt eine Nachlieferung als vereinbart, die in bezug auf die Lieferzeit angemessen ist. 8. Wenn   dem   Besteller   wegen   einer   Verzögerung,   die   in   Folge   eigenen   Verschuldens   des   Lieferers   entstanden   ist,   Schaden   erwächst,   so   ist   er   unter Ausschluss   weiterer   Ansprüche   berechtigt,   eine   Verzugsentschädigung   zu   fordern.   Sie   beträgt   für   jede   volle   Woche   der   Verspätung   höchstens   ½   %,   im ganzen   aber   höchsten   5   %   vom   Wert   desjenigen   Teiles   der   Gesamtlieferung,   der   in   Folge   der   Verspätung   nicht   rechtzeitig   oder   nicht   vertragsgemäß benutzt werden kann. 6. Gefahrenübergang und Entgegennahme 1. Die   Gefahr   geht   spätestens   mit   der   Absendung   der   Lieferteile   auf   den   Besteller   über,   und   zwar   auch   dann,   wenn   Teillieferungen   erfolgen   oder   wir   noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen haben. 2. Verzögert   sich   der   Versand   infolge   von   Umständen,   die   wir   nicht   zu   vertreten   haben,   so   geht   die   Gefahr   vom   Tage   der   Versandbereitschaft   ab   auf   den Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. 3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus VIII. entgegenzunehmen. 4. Teillieferungen sind zulässig. 7. Eigentumsvorbehalt 1. Wir   behalten   uns   das   Eigentum   an   dem   Liefergegenstand   bis   zum   Eingang   aller   Zahlungen   aus   allen   mit   dem   Besteller   geschlossenen   Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor. 2. Wir   sind   berechtigt,   den   Liefergegenstand   auf   Kosten   des   Bestellers   gegen   Feuer-,   Wasser-   und   sonstige   Schäden   zu   versichern,   sofern   nicht   der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 3. Der   Besteller   darf   vor   Leistung   sämtlicher   Zahlungen   den   Liefergegenstand   weder   verpfänden   noch   zur   Sicherheit   übereignen.   Bei   Pfändungen   oder sonstigem Eingreifen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. 4. Die   Geltendmachung   des   Eigentumsvorbehaltes   sowie   die   Pfändung   des   Liefergegenstandes   durch   uns   gelten   nicht   als   Rücktritt   vom   Vertrag.   Bei vertragswidrigem   Verhalten   des   Bestellers,   insbesondere   bei   Zahlungsverzug,   sind   wir   zur   Rücknahme   nach   Mahnung   berechtigt   und   der   Besteller   zur Herausgabe verpflichtet. 5. Der   Besteller   ist   berechtigt,   den   Liefergegenstand   im   ordentlichen   Geschäftsgang   weiterzuverkaufen.   Er   tritt   uns   jedoch   bereits   jetzt   alle   Forderungen   ab, die   ihm   aus   der   Weiterveräußerung   gegen   den   Abnehmer   erwachsen,   und   zwar   gleichgültig,   ob   die   Vorbehaltssache   ohne   oder   nach   Verarbeitung weiterverkauft   wird.   Zur   Einziehung   dieser   Forderungen   ist   der   Besteller   auch   nach   der   Abtretung   ermächtigt.   Unsere   Befugnis,   die   Forderungen   selbst einzuziehen,     bleibt     hiervon     unberührt;     jedoch     verpflichten     wir     uns,     die     Forderungen     nicht     einzuziehen,     solange     der     Besteller     seinen Zahlungsverpflichtungen   ordnungsgemäß   nachkommt.   Wird   der   Liefergegenstand   zusammen   mit   anderen   Waren,   die   uns   nicht   gehören,   weiterverkauft,   so gilt   die   Forderung   des   Bestellers   gegen   den   Abnehmer   in   Höhe   des   zwischen   uns   und   dem   Besteller   vereinbarten   Lieferpreises   als   abgetreten.   Die Verarbeitung   oder   Umbildung   von   Vorbehaltssachen   wird   durch   den   Besteller   stets   für   uns   vorgenommen.   Wird   die   Vorbehaltssache   mit   anderen   nicht   uns gehörenden   Gegenständen   verarbeitet,   so   erwerben   wir   das   Miteigentum   an   der   neuen   Sache   im   Verhältnis   des   Wertes   der   Vorbehaltssache   zu   den anderen   verarbeiteten   Gegenständen   zur   Zeit   der   Verarbeitung.   Für   die   durch   die   Verarbeitung   entstehende   Sache   gilt   im   Übrigen   das   Gleiche   wie   für   die Vorbehaltssache.   Wir   verpflichten   uns,   die   uns   zustehenden   Sicherungen   insoweit   freizugeben,   als   ihr   Wert   die   zu   sichernden   Forderungen,   soweit   diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt. 8. Haftung für Mängel der Lieferung Für   Mängel   der   Lieferung,   zu   denen   auch   das   Fehlen   ausdrücklich   zugesicherter   Eigenschaften   gehört,   haften   wir   unter   Ausschluss   weiterer   Ansprüche wie folgt: 1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu prüfen. Mängel müssen spätestens zehn Arbeitstage nach Ablieferung gerügt sein. 2. Nach   unserer   Wahl,   die   unserem   billigen   Ermessen   unterliegt,   werden   alle   diejenigen Teile   unentgeltlich   ausgebessert   oder   neu   geliefert,   die   innerhalb   von 6   Monaten,   vom   Tage   der   termingemäßen   Inbetriebnahme   an   gerechnet,   nachweisbar   infolge   eines   vor   dem   Gefahrenübergang   liegenden   Umstandes   insbesondere    wegen    fehlerhafter    Bauart,    schlechter    Baustoffe    oder    mangelhafter   Ausführung    –    unbrauchbar    oder    in    ihrer    Brauchbarkeit    erheblich beeinträchtigt   werden.   Die   Feststellung   solcher   Mängel   ist   uns   unverzüglich   schriftlich   zu   melden.   Ersetzte   Teile   werden   unser   Eigentum.   Verzögern   sich der   Versand,   die Aufstellung   oder   die   Inbetriebnahme   ohne   unser   Verschulden,   so   erlischt   die   Haftung   spätestens   12   Monate   nach   Gefahrenübergang.   Die Fremderzeugnisse   beschränkt   sich   unsere   Haftung   auf   die   Abtretung   der   Haftungsansprüche,   die   uns   gegen   den   Lieferer   des   Fremderzeugnisses zustehen. 3. Das   Recht   des   Bestellers,   Ansprüche   aus   Mängeln   geltend   zu   machen,   verjährt   in   allen   Fällen   in   sechs   Monaten,   frühestens   jedoch   mit   Ablauf   der Gewährleistungsfrist, vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an. 4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:             -               Unrichtige   Angaben   des   Bestellers   oder   seiner   Berater   über   die   betrieblichen   und   technischen   Voraussetzungen   und   die   chemisch-physikalischen Bedingungen für den Einsatz des Liefergegenstandes.             -               Ungeeignete   oder   unsachgemäße   Verwendung,   fehlerhafte   Material-Zulieferungen,   Montage   bzw.   Inbetriebsetzung   durch   den   Besteller,   Behandlung   insbesondere    übermäßige    Beanspruchung,    ungeeignete    Betriebsmittel,    Austauschwerkstoffe,    mangelhafte    Bauarbeiten,    ungeeigneter    Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.     -     Auch für Schäden durch Witterungs- und andere Einflüsse sind wir nicht haftbar. 5. Zur   Vornahme   aller   uns   nach   billigem   Ermessen   notwendig   erscheinenden   Ausbesserungen   und   Ersatzlieferungen   hat   der   Besteller   nach   Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. 6. Von   den   durch   die   Ausbesserung   bzw.   Ersatzlieferung   entstehenden   unmittelbaren   Kosten   tragen   wir   –   insoweit   als   sich   die   Beanstandung   als   berechtigt herausstellt   –   die   Kosten   des   Ersatzstückes   einschließlich   des   Versandes   sowie   die   angemessenen   Kosten   des Aus-   und   Einbaues,   ferner,   falls   dies   nach Lage   des   Einzelfalles   billigerweise   verlangt   werden   kann,   die   Kosten   der   etwa   erforderlichen   Gestellung   unserer   Monteure   und   Hilfskräfte,   (die   Höhe   der von   uns   ggf.   zu   tragenden   Kosten   für   Aus-   und   Einbau   sowie   für   die   Gestellung   unserer   Monteure   und   Hilfskräfte   begrenzen   wir   auf   maximal   EURO 3.000,00). Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. 7. Für   das   Ersatzstück   und   die   Ausbesserung   beträgt   die   Gewährleistungsfrist   drei   Monate,   sie   läuft   mindestens   aber   bis   zum   Ablauf   der   ursprünglichen Gewähr­leistungsfrist    für    den    Liefergegenstand.    Die    Frist    für    Mängelhaftung    an    dem    Liefergegenstand    wird    um    die    Dauer    der    durch    die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. 8. Durch     etwa     seitens     des     Bestellers     oder     Dritter     unsachgemäß     ohne     unsere     vorherige     Genehmigung     vorgenommene     Änderungen     oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. 9. Die   Auswahl   geeigneter   Betriebs-   und   Reinigungsmittel   ist   ausschließlich   Sache   des   Bestellers;   sie   gehört   nicht   zu   unserer   Beratungspflicht.   Wir   haften nicht für die hierdurch evtl. entstehenden Folgeschäden (z. B. Korrosion durch chemische oder sonstige Einflüsse). 10. Weitere   Ansprüche   des   Bestellers,   insbesondere   ein   Anspruch   auf   Ersatz   von   Schäden,   die   nicht   an   dem   Liefergegenstand   selbst   entstanden   sind,   sind ausgeschlossen.   Dieser   Haftungsausschluss   gilt   nicht   bei   Vorsatz   oder   grober   Fahrlässigkeit   des   Inhabers   oder   leitender Angestellter   und   in   den   Fällen,   in denen   nach   Produkthaftungsgesetz   bei   Fehlern   des   Liefergegenstandes   für   Personen-   oder   Sachschäden   an   privat   genutzten   Gegenständen   gehaftet wird.   Er   gilt   auch   nicht   beim   Fehlen   von   Eigenschaften,   die   ausdrücklich   zugesichert   sind,   wenn   die   Zusicherung   gerade   bezweckt   hat,   den   Besteller   gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. 9. Haftung für Nebenpflichten Wenn   durch   Verschulden   des   Lieferers   der   gelieferte   Gegenstand   vom   Besteller   infolge   unterlassener   oder   fehlerhafter   Ausführung   bzw.   vor   oder   nach Vertragsabschluss   liegenden   Vorschlägen   und   Beratungen   sowie   anderen   vertraglichen   Nebenverpflichtungen   –   insbesondere Anleitung   für   Bedienung   und Wartung   des   Liefergegenstandes   –   nicht   vertragsgemäß   verwendet   werden   kann,   so   gelten   unter   Ausschluss   weiterer   Ansprüche   des   Bestellers   die vorstehenden Regelungen entsprechend. 10. Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers 1. Der   Besteller   kann   vom   Vertrag   zurücktreten,   wenn   dem   Lieferer   die   gesamte   Leistung   vor   Gefahrübergang   endgültig   unmöglich   wird.   Dasselbe   gilt   bei Unvermögen   des   Lieferers.   Der   Besteller   kann   auch   dann   vom   Verrag   zurücktreten,   wenn   bei   einer   Bestellung   gleichartiger   Gegenstände   die   Ausführung eines   Teils   der   Lieferung   der Anzahl   nach   unmöglich   wird   und   er   ein   berechtigtes   Interesse   an   der Ablehnung   einer   Teillieferung   hat;   ist   dies   nicht   der   Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. 2. Liegt   Leistungsverzug   im   Sinne   des   Abschnittes   V   der   Lieferbedingungen   vor   und   gewährt   der   Besteller   dem   in   Verzug   befindlichen   Lieferer   eine angemessene   Nachfrist   mit   der   ausdrücklichen   Erklärung,   dass   er   nach Ablauf   dieser   Frist   die Abnahme   der   Leistung   ablehne,   und   wird   die   Nachfrist   nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. 3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. 4. Der   Besteller   hat   ferner   ein   Rücktrittsrecht,   wenn   der   Lieferer   eine   ihm   gestellte   angemessene   Nachfrist   für   die   Ausbesserung   oder   Ersatzlieferung bezüglich   eines   von   ihm   zu   vertretenden   Mangels   im   Sinne   der   Lieferbedingungen   durch   sein   Verschulden   fruchtlos   verstreichen   lässt.   Das   Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer. 5. Ausgeschlossen   sind   alle   anderen   weitergehenden   Ansprüche   des   Bestellers,   insbesondere   auf   Wandlung,   Kündigung   oder   Minderung   sowie   auf   Ersatz von    Schäden    irgendwelcher    Art,    und    zwar    auch    von    solchen    Schäden,    die    nicht    an    dem    Liefergegenstand    selbst    entstanden    sind.    Dieser Haftungsausschluss    gilt    nicht    bei    Vorsatz    oder    grober    Fahrlässigkeit    des    Inhabers    oder    leitender    Angestellter    und    in    Fällen,    in    denen    nach Produkthaftungsgesetz   bei   Fehlern   des   Liefergegenstandes   für   Personen   oder   Sachschäden   an   privat   genutzten   Gegenständen   gehaftet   wird.   Er   gilt   auch nicht   beim   Fehlen   von   Eigenschaften,   die   ausdrücklich   zugesichert   sind,   wenn   die   Zusicherung   gerade   bezweckt   hat,   den   Besteller   gegen   Schäden,   die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. 11. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort   ist   Ratingen.   Bei   allen   sich   aus   dem   Vertragsverhältnis   ergebenden   Streitigkeiten   ist,   wenn   der   Besteller   Vollkaufmann,   eine   juristische Person   des   öffentlichen   Rechts   oder   ein   öffentlich-rechtliches   Sondervermögen   ist,   die   Klage   bei   dem   Gericht   zu   erheben,   das   für   den   Hauptsitz   oder   die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. 12. Abweichende Bedingungen des Bestellers Abweichende    Bedingungen    des    Bestellers,    die    mit    diesen    Bedingungen    nicht    übereinstimmen,    werden    nur    dann    Vertragsinhalt,    wenn    wir    Ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Stand: Juli 2015